KZV-Mängelgutachten: Zahnarzt muß Festzuschuß zurückzahlen

(Mai 2015 überarbeitet, einzelne Ergänzungen)
Sie finden Hier vollständiges KZV-Mängelgutachten und MDK-Behandlungsfehlergutachten aus 2014 betreffs Brückenanfertigung der Zahnärztin K 2012. Außerdem Infos betreffs Kostenübernahme bei Behandlerwechsel / „Welcher Zahnarzt kriegt den Kassen-Festzuschuß?“
Die von mir gemutmaßte
gefährliche Körperverletzung durch Zahnärztin K 2012(mein Fax aus 2012, s.U.) wird durch diese Gutachten indirekt bestätigt, meine Anschuldigung im Fax(„Einsetzen trotz Kippeln“) wird im Mängelgutachten untermauert, und das Behandlungsfehlergutachten zeigt die ergänzenden Diagnose- und Dokumentationsfehler der K („Pfuscherei“ und Verschleierung)
Sie lesen wie der Ablauf einer Mängelbegutachtung ist, direkt vor Ort/wenn Sie beim Gutachter sitzen. Dieser Beitrag ist Fortsetzung von „Zahnarztpfusch…“(1/2014), Behandlungsablauf vor Zahnärztin K steht dort! (Kurz: Mai 2009 bis Mai 2014 fünfzig Termine für Brücke 13-15-17. Endgültig festzementiert muß die dennoch wieder runter weil lt. o.g. Mangelgutachten Zahn 13 unter der Brücke vergammelt. „Nutzen“ dieser 50 Termine: Zahn 14 verloren, 13, 15, 17 beschädigt.)
Gegenüberstellung meines Fax aus 2012 mit dem Mängelgutachten 2014: kfaxneugakMein Gedächtnisprotokoll für dieses Mängelgutachten:gpk
Ich erstattete keine Anzeige gegen K, denn der würde vermutlich kein Vorsatz nachgewiesen werden können. K könnte immer behaupten, das Kippeln sei ihr entgangen und das falsche Einsetzen sei ihr lediglich fahrlässig unterlaufen und angeblich ebenso ihre diversen Diagnose- und Dokumentationsmängel(s.U.) Meine Hinweise am Tag vor dem Einsetzen(im obigen Fax) würde K bestreiten. Und würde eine Praxisangestellte als Zeugin benennen, die falsch behaupten würde ich hätte solche Hinweise nie gegeben. Angestellte gilt in einem Strafverfahren und auch in einem Zivilverfahren als vollwertige Zeugin obwohl sie i.d.R. nicht neutral ist, weil abhängig von der Arbeitgeberin. Das Mängelgutachten habe ich u.A. machen lassen weil es m.E. zusammen mit obigem Fax ein Tatbeleg ist. Ich habe damit etwas seelische Genugtuung, Gewißheit über den Vorsatz hatte ich leider praktisch schon direkt bei bzw. nach dem Einsetzen, auch wenn ich Das verdrängt habe und hoffte daß ich mich irre. Es ist seelisch nicht einfach nach wiederholten Mißhandlungen erneut mit Sowas klarzukommen. Der Kippeltermin und das Einsetzen fielen in die Phase direkt nach der Mißhandlung am Unterleib nach der OP(bei Y) wg. Leistenbruch Links. Nachdem ich danach erfolglos hilfesuchend in zwei Krankenhäusern vorgesprochen hatte und seelisch elend war. Ich hatte schier nicht die Kraft mich da von K vorm Festeinsetzen loszumachen mit allen Problemen die sich daraus ergeben hätten(Brücke ist fertig hergestellt im Labor, würde neue Brücke Anderswo nochmal bezahlt werden? Wer wird mir meine „Kippelschilderung“ glauben? Kann ich noch länger warten, wartete doch schon seit 2009 auf Brücke? Und vor Allem: Wird es Anderswo besser, dann zusätzlich vor dem Hintergrund daß ich die Behandlung bei K mit Vorwürfen abbrach…)

Nachdem also die 2012 bei K erhaltene feste Brücke 13-15-17 nach wenigen Monaten am Zahnfleisch angebrochen war ließ ich innerhalb der zweijährigen Gewährleistungszeit ein KZV-Mängelgutachten machen, das erfolgreich feststellte, daß wie in meinem Fax behauptet eine Fehlbehandlung der K ursächlich ist. Gutachter F ließ in seinem Gutachten erwartungsgemäß mein Fax unter den Tisch fallen: daß nämlich K offenbar exakt so vorgegangen war, wie ich also nachweislich bereits 2012 geschildert hatte: Einsetzen trotz Kippeln. Aber Sowas gehörte schlichtweg auch nicht in ein KZV-Mängelgutachten.

K bestätigt meine Faxschilderung unabsichtlich auch, indem Sie in ihrer Mail an mich(s.U.) als Ursache „Spannung im Brückenverbund“ benennt. Die entstehen in meinem Falle offensichtlich beim Beißen auf dem „freischwebenden“ vorderen Brückenende(Region 13) Folge: Materialermüdung und Abplatzen des Stückes, Fotostueckabgeplatzt. K`s Mail enthält die üblichen professionell freundlichen Floskeln und wurde auch mit Blick auf einen möglichen Schadensersatzprozeß formuliert. Sie schreibt darin: Angeblich habe ich K keine Möglichkeit der Schadensbehebung gewährtkspannungen Tatsächlich hatte K Januar 2013 schon dran rumgeflickt, siehe Foto der geflickten Brücke und des Flickens selbst nachdem der sich gelöst hatte:kaputt am z13 dez2013fuellungx4

Zeitlicher und sachlicher Ablauf eines Zahngutachtens /rechtliche Regelungen:

Falls Sie der Meinung sind daß Ihr Zahnarzt schlecht oder falsch gearbeitet hat, haben Sie das Recht, durch Ihre Krankenversicherung ein Mängel- und/oder Behandlungsfehlergutachten machen zu lassen: Wird zB vermutet, daß es falsch war einen Zahn zu ziehen kann ein Behandlungsfehler vorliegen. Wird zB vermutet, daß eine Brücke falsch gefertigt wurde(zB garnicht passend) kann ein Mangel vorliegen.

Mängelgutachten werden innerhalb der Gewährleistungsfrist des Zahnarztes(2Jahre) von der Krankenversicherung bezahlt, Behandlungsfehlergutachten auch später, da der Zahnarzt 3 Jahre ab Kenntnis des Fehlers seitens des Patienten haftet. (Laborfehler=Zahnarztfehler, der haftet dafür)

Ihre Krankenversicherung berät Sie, ob tatsächlich Aussicht auf ein erfolgreiches Gutachten besteht. (Natürlich ist es besser, wenn eine Problemlösung zwischen Patient und Zahnarzt gefunden wird, ohne daß überhaupt ein Gutachten nötig wird) Erfolgreiche Gutachten liegen im Interesse der Krankenkassen. Druck auf Pfuscher und Straftäter. Dumm von Ihnen falls Sie jedoch ein Gutachten aus purem Frust oder auf den „blauen Dunst“ hin fordern. Denn der Versichertengemeinschaft entstehen dadurch Kosten, diese Zeit/dieses Geld fehlt fürs Aufspüren der tatsächlichen Pfuscher. Informieren Sie sich in Rechtsforen im Internet falls Sie ein Gutachten auch entgegen der Empfehlung Ihrer Krankenversicherung wünschen. Damit Sie nicht Ihrer Krankenversicherung sinnlose Arbeit durch überflüssige Gutachten aufbürden! Ein erfolgloses Gutachten(zB weil kein Fehler nachgewiesen werden kann) ist allgemein ein Sieg für schlechte Zahnärzte, die damit die Patienten allgemein als Meckerer hinzustellen versuchen: Es werden jährlich von den Krankenversicherungen Statistiken über die Erfolgsquoten der Gutachten erstellt.

Sie müssen ein Gedächtnisprotokoll anfertigen, in dem Sie genau schreiben was geschah und was Sie dabei kritisieren oder vermuten. Und was für Probleme Sie seitdem haben. Möglichst detailliert aber natürlich geordnet, denn wenn Niemand durchsteigt können Sie sich das Aufschreiben sparen. Denn es liest dann keiner vollständig, nehmen Sie sich also Zeit dafür! Es ist viel Arbeit für Sie und Ihre Krankenversicherung. Ausdrucken und unterschreiben, ein Protokoll von mir sahen Sie Oben(.pdf), eines folgt am Ende(.pdf) aber so „perfekt“ wie ich müssen Sie es nicht machen. Der Gutacher macht teilweise sowieso was er will. Sie selbst müssen vollständige Patientenkarteikopien vom Behandler (und meist auch vom Vorbehandler) besorgen, und alle bedeutsamen Röntgenbilder usw. Ich würde von den Röntgenbildern zur Sicherheit gute Digitalfotos machen(kontrollieren Sie die Schärfe am PC!) , da mitunter Was wegkommt. Falls die nicht ohnehin schon digital vorliegen. Eine nur digital vorliegende OPG habe ich zB auf CD gebrannt und mit in den Umschlag gelegt, da auch auf einem guten Ausdruck der Gutachter eindeutig weniger Infos hätte als auf dem Monitor. Falls eine wichtige Aufnahme nicht gemacht wurde und es Sinn macht die nachzuholen: Bitten Sie deutlich ganz am Ende Ihres Gedächtnisprotokolles den Gutachter darum. Wenn Alles fertig ist senden Sie Das per Post an Ihre Krankenversicherung. (Originale drin? Dann als Einwurfeinschreiben)

Nach ca. zwei Wochen wird die mitteilen, wo und wann die Begutachtung stattfindet. Bei mir waren es in beiden Fällen dann weitere 3 Wochen später. Es kommt vor, daß Sie nicht persönlich zum Gutachter müssen. Dann kriegen Sie nur eine kurze Info daß Alles auf den Weg gebracht ist, und später von der Krankenversicherung einfach eine Gutachtenkopie per Post. Ihnen entstehen jedenfalls keinerlei Kosten.

Der Gutachter ist meist normaler praktizierender Zahnarzt und falls Sie selbst hinmüssen(„klinische Inspektion“) findet die in dessen Praxis statt. Er sieht sich zunächst ganz normal alle Zähne durch und fragt Sie nach den Beschwerden an der besagten Stelle. Er diktiert die Befunde und Ihre Beschwerden. Es kann sein daß der Gutachter Ihnen dabei das Gegenteil von dem sagt was er dann ins Gutachten schreibt(bei mir Gutachter M betreffs Fr.Dr.S) Zum Teil muß man zwischen den Zeilen lesen. In meinem Mängelgutachten: „Insgesamt liegt ein aufwendig prothetisch versorgtes Gebiss vor“. Daß viel Pfusch zu sehen ist unterschlägt der Gutachter. „Aufwendig“ bezieht sich in diesem Falle darauf daß viel Geld in die Kasse der Zahnärzte floss. Der Eine schreibt was über die Güte Ihrer Zahnreinigung ins Gutachten, der Andere nicht. Einer legt Ihnen in seinem Gutachten irgendwelche Äußerungen in dem Mund, der Andere nicht. Der eine macht zusammen mit seinem Personal seelischen Druck(bei mir bei Begutachtung durch M), der andere ist freundlich und neutraler(Dr.F. bei meiner Mängelbegutachtung) . Bei Mängelgutachten ist der Nachteil, daß die für berliner Patienten in Berlin stattfinden müssen. Sehen Sie bei Behandlungsfehlergutachten als Berliner zu, daß Sie einen nicht-berliner Gutachter bekommen (Bei Krankenkasse freundlich anregen. Erzwingen können Sie Nichts, die haben keinen direkten Einfluß). Denn ZÄ in anderen Bundesländer haben mehr Distanz zu berliner Zahnärzten. In manchen Fällen werden Mangel- und Behandlungsfehlergutachten erforderlich. Ist Das von vornherein klar macht das Einer.

Mein Mängelgutachten ist insofern unvollständig, daß auf meine Frage ob K WB-Revision Zahn 17 hätte machen müssen (siehe zur 2010 offenkundig verpfuschten WB Zahn 17 ausführlich in Brückenbeitrag 1 „Zahnarztpfusch…“) nur knapp geschrieben wurde „ist unvollständig“. Meine DVT fiel komplett unter den Tisch. Ob K die OPG des ZA Dr.G(Februar 2012) berücksichtigte, dazu findet sich Nichts im Mängelgutachten, offenbar also nicht.
Es geht einem Mängelgutachter wohl lediglich um die Frage: Muß neugefertigt oder nachgebessert werden? Und falls ja: Hat der Zahnarzt den Mangel zu vertreten? Weil dann muß Der die Kosten dafür tragen.

Was bei einer Neuanfertigung zu beachten wäre(zB Revison Wurzelbehandlung 17 nötig?) , wäre für mich zwar elementar, aber vom Mängelgutachter Dr.F keine definitive Aussage dazu. Er schreibt nur: „Wurzelfüllung 17 ist unvollständig.“ Aber muß Sie noch revisioniert werden und ist Das möglich? Dazu hatte er die DVT zur Verfügung(Kanäleaufbereitung/Längen) Und seinen eigenen aktuellen Zahnfilm 17. (Am Tel. sagte er mir später: „Das heißt: muß noch gemacht werden“. In einem Gutachten wünsche ich mir solche Feststellungen/Forderungen verbindlich schriftlich. Dann weiß ich was ein Weiterbehandler jedenfalls machen müßte) Eine Festlegung im Mangelgutachten: „WB-Revision 17 muß gemacht werden“ hätte jedoch K den Vorwurf gemacht, es versäumt zu haben. Und es wäre gleichzeitig ein Pfuschvorwurf an die Adresse von Klinik X gewesen. Andersrum wäre eine Festlegung „Muß nicht gemacht werden“ ein Vorwurf an die Kollegen aus 2012 gewesen (dann waren deren Kostenvoranschläge für Revision 17 unnötig, jeweils 1000Euro, siehe Beitrag „Zahnarztpfusch…“) Gutachter F hat alle Unterlagen da aber sagte mir später am Tel. noch: „Die Beurteilung ob K eine Wurzelbehandlung hätte machen müssen, sei Aufgabe eines Behandlungsfehlergutachters“. Ok so ist wohl die Regelung. Aber auch der Behandlungsfehlergutachter D ließ dann die DVT unter den Tisch fallen(s.U.)

Gutachter F. wollte von mir bei der Begutachtung nochmal persönlich hören wie Das mit dem Kippeln war und er nickte als ich ihm sagte, daß ich nach dem Kippeltag garnicht mehr zu K hätte hingehen dürfen. Bestätigte also meine dringendste Vermutung, K habe das vorsätzlich gemacht.

Ihr Zahnarzt darf bei der Begutachtung anwesend sein, aber darauf verzichtet der normalerweise. Ausnahme: ZA will durch Zeitablauf bedingte Veränderungen selbst in Augenschein nehmen. Bei mir war das bei drei Gutachten (1.: ZÄ S/Beitrag „MDK…“4/2015, 2.: MKG Dr.E/Beitrag „Beschwerdeverfahren…“)  3.: ZÄ K jetzt das erste Mal der Fall: ZÄ K kauerte als ich eintrat schuldbewußt im Wartezimmer als wenn sie auf den Henker wartet, mit Blick auf den Boden, ich hätte sie fast nicht erkannt als ich eintrat. Es war ja ihre erste Begegnung mit mir seit sie Kenntnis meines obigen „Kippel-Faxes“ hatte. Fax war Teil meines Gedächtnisprotokolles fürs Mangelgutachten gewesen. Und also in Kenntnis daß ich ihr Vorsatz vorwerfe. (Ich erlebte April 2012 eine zT ähnliche Situation wie mit der zusammengekauerten K mit dem kreidebleichen Mißhandler Chirurg Dr.W in Klinik Y, als ich mit Leistenbruch-Rezidiv bei dem erschien. Beitrag „Arztpraxis: Leider..“ 9.2.2014, dort „d“. Und neu:“Nach Anzeige mißhandelt /Unterleib“5/2015) Ich war froh daß es beim Gutachter zwei getrennte Sitzecken gab. K hatte mich mutmaßlich mangels Courage und aus Angst vor Ärger mißhandelt, um Nachteile für ihre Praxis zu vermeiden wenn sie mir hilft. Sowas machen Zahnärzte ohne mit der Wimper zu zucken. Wer es nicht erlebte glaubt es nicht. Da wird die ganze Ausbildung, Erfahrung und berufliche Routine genutzt. Irgendjemand war sicher an K herangetreten: „Wenn Du Steffens hilfst kriegst Du Schwierigkeiten, der hat gegen Klinik X geklagt(Beitrag „Fachanwalt…“) und Frau Dr.S angezeigt(Beitrag „Fachanwalt…“)

Daß K dabeisein wollte spricht möglicherweise für die relative Neutralität des Gutachters F. Der sagte mir zum Schluß jedoch noch daß er ins Gutachten schreiben wird, daß ich Anderswo hingehen kann für Neuanfertigung, schrieb Das dann jedoch nicht rein. Später am Tel. von mir darauf angesprochen versuchte er sich Herauszudrehen und Herauszuwenden aus seinen Worten die ich exakt erinnerte und er war dabei unglaubwürdig. „Habe ich so nicht gesagt, Das habe ich so nicht gemeint, Ich bezog Das auf…, “ gab der HEK die Schuld, da sei wohl nur die HEK so kleinlich. Die HEK hatte mir zusammen mit dem fertigen Gutachten geschrieben, ich müsse bei K neu fertigen lassen:gakdannhek
F gab vor um mehr herauszubekommen deswegen telefonieren zu müssen usw. Dabei ist Neuanfertigung wg. Mangel die Standardsituation und er seit Jahrzehnten Zahnarzt. Ein Fachanwalt für Medizin bestätigte meine Einschätzung daß der Gutachter allerhöchstwahrscheinlich Unsinn redete: Bei vom Zahnarzt zu vertretenden Mangel innerhalb der 2 Jahre Gewährleistungszeit muß der Patient bei dem direkt neu anfertigen lassen. Vertragswandel(Weitergabe des Festzuschusses an einen anderen Zahnarzt) wäre freiwilliges Entgegenkommen der K. Ich mailte K am 14.5.2014 daß Sie den Festzuschuß zurückgeben solle mit der Begründung daß ich von ihrer Absicht ausgehe(Viertes der fünf folgenden Fotos), zunächst ohne Antwort von K. Aber K zahlte dann tatsächlich zurück: Die HEK versuchte, den Festzuschuß über die KZV von Zahnärztin K zurückzuerhalten, wegen zerrüttetem Vertrauensverhältnis. Am Ende überwies K an die KZV. Dieser FZ steht jetzt für eine neue Brücken zur Verfügung

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Nach der eigentlichen Untersuchung rief der Gutachter dann K hinzu. Er sprach die dann auf das von mir auch im Gedächtnisprotokoll geschilderte damalige Kippeln an. K fühlte sich sichtlich unwohl, erwiderte jedoch mit Trotz und demonstrativer Langeweile „…ist schon so Lange her“. K sagte zu mir dann, daß ich ja sicher meine, das Kippeln sei beim vorherigen Provisoriumeinsetzen gewesen. Was natürlich nicht der Fall war: An dem Tag sollte ja fest eingesetzt werden und bloß weil ein Riß vorlag mußte es dann angeblich „nochmal über Nacht in den Ofen“. Der Gutachter wunderte sich sehr daß das Teil durchscheinend war, man ja nur dadurch den Riß gegen das Licht sehen konnte, und fragte die K dann, warum es denn nicht daraufhin gelötet wurde wenn es denn also gebrochen war. Darauf gab K keine Antwort. Gutachter F bemängelte auch, daß an Zahn 13 vorher Was hätte gemacht werden müssen, aufgrund meiner Fotos, Beides und auch angesprochene Versäumnisse an Z 15 fehlen in seinem Gutachten. Habe auf Konfrontation mit K(Kippeln) verzichtet weil es Nichts gebracht hätte und ich wollte mir keine dümmlichen Ausreden anhören. Außerdem ich alleine gegen zwei Zahnärzte, mein geplanter Begleiter hatte abgesagt. (Begleiter können Sie mitnehmen aber vorher dem Gutachter sagen)

Der Gutachter ging dann mit K gut 5 Minuten in einen separaten Raum, beide verabschiedeten sich dann gutgelaunt, und F sprach noch kurz mit mir.

Bei mir dauerte es nur 2 Wochen nach der Begutachtung bis ich das Gutachten von meiner Krankenversicherung erhielt. (Damals beim Behandlungsfehler- und Mängelgutachten wg. Fr.Dr.S /Gutachtenumfang 11 + 4 Seiten, dauerte es fast 4 Monate. Gutachter M gab damals auf meine Beschwerde über ihn bei der Zahnärztekammer hin unsinnige Verzögerungsgründe vor: M belog die Zahnärztekammer Berlin, ich hätte nach der Inspektion wiederholt noch Unterlagen an M nachgereicht etc. Tatsächlich habe ich lediglich ein Blatt HKP noch am Inspektionstag an M gemailt) Entscheidend ist wann Ihr Gutachter es an die KZV bzw. den MDK schickt, die schicken es nach wenigen Tagen an Ihre Versicherung, und die umgehend an Sie.

Falls etwas im fertigen Gutachten fehlt können Sie bei Ihrer Krankenversicherung eine Nachbegutachtung verlangen, daß also der Gutachter selbst vervollständigt was er versäumte.

Hiervon zu unterscheiden: Sie haben jedenfalls bei Mängel- und bei Behandlungsfehlergutachten eine Widerspruchsmöglichkeit gegen Ihre KK innerhalb 4 Wochen. Die KK muß im Falle Ihres „Widerspruchs“ ein Obergutachten machen lassen. Achtung: Bloß weil Sie mit dem Ergebnis unzufrieden sind heißt Das noch nicht daß ein Behandlungsfehler oder Mangel vorliegt. Und auch nicht daß Der gutachterlich nachweisbar wäre. Hören Sie auf den Rat Ihrer Krankenversicherung. Der ist es lieber wenn Sie ihr zur Not ein Loch in den Bauch fragen, als daß Sie -womöglich sinnloserweise- statt ein solches klärendes Telefonat zu führen blind auf ein Obergutachten bestehen.

Ich bin über diesen Mängelgutachter Dr. F gespaltener Meinung, vermutlich räumte er nur die Fehler ein die ich selbst erkannt hatte oder die offenkundig waren. (auffällig auch die umfangreiche Kritik des Behandlungsfehlergutachters D am F, s.U.) Und so gut es auch ist daß K die Neuanfertigung bezahlen muß: Die Entfernung der fest zementierten Brücke ist ein Trauma für die Zähne und riskant, denn dabei können Zahnschäden entstehen: zB Zahnrisse, auch Schäden an den Wurzeln.

Vorsicht falls Ihr Gutachter ihnen rät ein Obergutachten machen zu lassen obwohl Sie mit dem Gutachtenergebnis einverstanden sind. Denn an den Rechtsfolgen des Gutachtens ändert natürlich ein Obergutachten Nichts wenn zahnärztlich wieder das Gleiche rauskommt. Die „Festzuschußfrage“ ist ein ganz anderes Thema, das entgegnete ich Gutachter Dr.F auf seinen Rat ich solle ein Obergutachten machen. (Die HEK ordnete ja zunächst an, ich müsse bei K neuanfertigen lassen) F stellte sich dumm: „Ach ja da haben Sie Recht“. Derartige Krankenversicherungswechsel bewirken lediglich eine Belastung der Versicherungen. Und kappen natürlich die Beziehung und das Vertrauen zwischen Versicherung und Patient. Solche Wechsel/Streitigkeiten zu schüren liegen im Interesse zB schlecht arbeitender Zahnärzte: Wo Krankenversicherungen mit eigenem Verwaltungsaufwand(Mitgliederwechsel, Beschwerden) belastet sind, steht zB weniger Zeit für Praxiskontrollen zur Verfügung. Vorsicht auch, wenn Ihr Gutachter Ihnen rät, Ihrer Krankenkasse mit einem Kassenwechsel zu drohen weil Sie damit angeblich Ihren Forderungen gegenüber der Krankenkasse Nachdruck verleihen können: Ihre neue KK wird ihnen nicht besser dabei helfen können als die Vorherigesich beim Zurückholen des Festzuschusses von Ihrer alten ZÄin. Zahnärzte stellen Krankenkassen gern als dumm dar, Das machen schon deren Angestellten am Telefon. Förderung der Bürokratie(Kassenwechsel), Förderung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern und deren Krankenkassen sind tendenziell im Interesse der Zahnärzte – je größer die Papierflut ist um so höher der Stapel hinter dem sich Pfuscher und Straftäter verbergen können. Idealerweise gesellen sich zu unvermeidbaren Behandlerwechseln noch Krankenversicherungswechsel und das Durcheinander ist perfekt. Zum Ende des letzten Telefonats mit dem Mangelgutachter versuchte der mich dann noch auszuhorchen über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gegen ZÄ S: Er erwähnte namentlich den MDK-Falschgutachter M(Gutachten betreffs S) , mit dem habe er über das o.g. Problem meines Wechselwunsches von K zu einem anderen ZA telefoniert/ wie das mit der Rückgabe des Festzuschusses funktioniere(!) Ich wunderte mich daß er Das in seinem fortgeschrittenen Alter noch nötig hat. Wie Oben geschrieben: Für diese Information mußte F 100%ig nicht telefonieren und erst Recht nicht mit M. Und wenn wird dem Patienten normalerweise natürlich nicht der Name des Arztkollegens (mit dem er telefoniert wurde) gesagt. Zumal das (natürlich unsinnige) „Tips“ waren die F ohnehin garnicht geben darf.

Nach diesem Mängelgutachten durch F ließ ich betreffs der von K unterlassenen Wurzelbehandlungsrevision Zahn 17 ein MDK-Behandlungsfehlergutachten machen, Auszüge:4c

(Unten ganzes Gutachten)

Also: Jegliches Diagnostizieren, Röntgen, Dokumentieren betreffs Zahn 17 (u n d 15 u n d 13) unterließ K. Das ist für K „praktisch“ weil dadurch nicht ganz klar ist wie der Befund vor K war, und was K tat bzw. hätte tun müssen. Man kann K dadurch Fehler schwerer nachweisen(ausführlich dazu am Beispiel einer Behandlung bei Kieferchirurg E 2009 im Beitrag „Beschwerdeverfahren…“ 18.1.2014) Dennoch ist das medizinische Gutachten des D sehr positiv für mich weil es einem juristischen „Feststellungsanspruch für die Zukunft“ zu Lasten der K dienen kann, für den Fall von Folgeschäden (zB bei Brückenneuanfertigung)

Behandlungsfehlergutachter Dr.D ließ jedoch ebenso wie Dr.F die DVT unter den Tisch fallen. Er schrieb im Gutachten schlicht, die DVT sei „nicht auswertbar“ (Und „zu alt“. Ich konnte bei D nicht nachfragen welches technische Problem er mit der von mir gebrannten und selbstverständlich getesteten DVT-Kopie(normale CD) hatte: Kontaktdaten waren im Gutachten nicht vorhanden und Suchmaschinen ergaben unter im Gutachten lediglich angegebenen Name/Ort Nichts. Das war vom MDK gewünscht: Der MDK mailte mir dann auf Anfrage: So solle eine Einflußnahme auf den Gutachter verhindert werden. MDK-Gutachten seien ohnehin „qualitätsgeprüft“. Ich weiß aber seit dem absichtlichen Falschgutachten des M, daß beim MDK Berlin-Brandenburg keine ernstzunehmende Qualitätsprüfung stattfindet. (Beitrag „MDK…“4/2015)

(Nicht zu vergessen: Bei Zahn 17 geht es um einem Zahn an dem ZÄ S nachweislich nie beabsichtigte, überhaupt eine WB zu machen, vor ihrer Eingliederung der festen Brücke 13-15-17: Den Abdruck für die feste Brücke hatte S ja 2009 bereits genommen, dann folgte mein Behandlungsabbruch. Im Behandlungsfehlergutachten ging es um die Frage, ob die dann 2010 in Klinik X gemachten WB Z 17 von K 2012 hätten revisioniert werden müssen.)

Gutachter D bemängelt an keiner Stelle die Qualität der OPG des Dr.G. G entschied einzig aufgrund eigener OPG „feste Brücke med. nicht möglich“ (steht so im HKP des G, siehe Beitrag „Falsche Zahnarztrechnung…“) Wie ich es verstehe sagt das Gutachten des D klar, daß die 2 Monate vor K`s Brückeaufsetzen von G gemachte OPG Entzündungen(„Osteolyse“) des 17 zeigen. Und nicht nur möglicherweise zeigen: Auf S.3 dort „3a Die vorliegende Panoramaaufnahme vom 21.2.2012 zeigt:“ (betreffs Zahn 17) diverse „Verschattungen“, (betreffs Zahn 17) „3b“: “eine Osteolyse im Bereich zwischen den beiden dargestellten Wurzelspitzen“ und auf S.6 „1b“: “Die Abweichung der Befunde voneinander kann durch Ausheilung der 2010 und 2012(Panoramaaufnahme) noch erkennbaren Osteolyse bedingt sein.“
Und daß zum Zeitpunkt des Brückeaufsetzens die WF des 17 unvollständig waren ist ja nachgewiesen aufgrund von OPG 2012 , Zahnfilm aus 2014 und auch DVT 10/2010, die Wurzelfüllungslängen ändern sich ja nicht über die Jahre seit die 6/2010 erfolgten in Klinik X.
Also objektiv liegt doch ein Behandlungsfehler vor: Zum entscheidenen Zeitpunkt nachweislich entzündeter 17(OPG). Mit für eine Brückenversorgung ebenfalls nicht ausreichenden Wurzelfüllungen. Weiter Unten schrieb D dann plötzlich anders: Man könne Das doch nicht genau sehen (Wurzelfüllung des 17) Wie D diesen Dreher hinkriegte (hin also zum Ergebnis, es liege kein Behandungsfehler vor, Gutachtenseite 7) ist unklar.
Aber vielleicht klärt mich ja jemand mit seinem Beitragskommentar auf.
Es ist doch sicher gleichgültig ob K subjektiv irgendwas zur Kenntnis nahm/ wußte/ ignorierte (DVT/OPG/Email des Kieferchirurgen N) Denn es geht ja bei einem Behandlungsfehler nicht um Absicht. Zusätzlich noch grob pflichtwidrig vor der festen Brücke keine aktuelle Einzelrö des 17 gemacht.

Ich besprach das Behandlungsfehlergutachten mit einem Fachanwalt für Medizin:

Der sagt: Was Gutachetr D schreibt sind denkbar weitgehende Vorwürfe an K. D beklagt diverse Verletzungen von Facharztstandards (Betreffs Untersuchung: Befunderhebungsfehler. Und Dokumentation) und zeigt auf daß es unbestritten ist, daß die Wurzelfüllungen des 17 unvollständig sind. Damit hätte K unstrittig eine Revision 17 vornehmen müssen. Ein Obergutachten hätte jedoch wg. fehlender Dokumentation usw. keine zusätzlichen Ergebnisse gebracht. Es müßte nun ein ohnehin ein juristisches Gutachten gefertigt werden, zwecks Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Natürlich widerspricht D sich im Gutachten mehrfach(s.O.) aber so sind die zahnärztlichen Gutachten meistens. Ein Medizinanwalt über dieses Gutachten: “Der Gutachter[D] will die Wertung nicht abgeben, aber was er schreibt sind klare Behandlungsfehler”. Auch eine Bejahung von Behandlungsfehlern in einem medizinischen Gutachten reicht für Geltendmachung von Ansprüchen übrigens nicht aus. Förderlich dafür wäre ein erfolgreiches juristisches Gutachten. Liebe(r) Leser(in) : Sie erkennen wie verloren Sie ohne einen engagierten Juristen sind.

Komplettes Behandlungsfehlergutachten vom Juli 2014 (jede Seite ein .jpg mit jeweils ca. 0,15MB) : bfgak1bfgak2bfgak3bfgak4bfgak5bfgak6bfgak7bfgak8

(MDK-Falschgutachter M [Beiträge „Zahnarztpfusch…“ 1/2014 und „MDK-…“4/2015] wird von Gutachter D oben auf Seite 2 falsch als „Professor“ bezeichnet. Es ist jedoch kein Titel einer deutschen Universität, diese Titelangabe ohne Zusatz unzulässig.) Mein Gedächtnisprotokoll dafür:gpbfgakn

K verstieß gegen alle Regeln, erstaunlicherweise stört sich Niemand daran. K bleibt offenbar völlig unbehelligt und kann so weitermachen. Eine zahnärztliche Berufsaufsicht/Kontrolle ist in Berlin offenbar nicht vorhanden, oder besteht nur auf dem Papier. Wenn nach Pfusch und Straftaten in ganz vereinzelten Fällen(positives Mängelgutachten und engagierte Krankenversicherung wie mir mir) lediglich der Festzuschuß an die Krankenversicherung zurückgezahlt werden muß, ist Das keine Abschreckung. Oder ob irgendwelche Verfahren im Stillen/intern ablaufen? Einen derartigen Optimismus habe ich nicht. An den meisten Fehlbehandlungen wird durch weiterbehandelnde Kollegen einfach weiterverdient. Je mehr Pfusch, umsomehr Umsatz und Gewinn.
Eher kann ein Arzt einen ganzen Landstrich ausradieren bevor Kollegen einschreiten“ las ich kürzlich. Deckt sich grundsätzlich mit meinen Erfahrungen. Versuchen Sie, möglichst nur ganz ganz selten zum Zahnarzt zu müssen. Lesen Sie meine Zahnpflegetips in „Tag der Zahngesundheit…“6/2014 und im Link zu SpiegelOnline „Richtig Putzen“(meine Liste Rechts am Rand)
Wieso ich noch ein Behandlungsfehlergutachten veranlaßte, obwohl doch bereits das Mängelgutachten kostenlose Neuanfertigung ergeben hatte? Ich wollte feststellen, w e r verantwortlich gemacht werden kann in Sachen Wurzelbehandlungen zeitlich nach Klinik X(die Brücke betreffende Zähne, insbes. Z17: Waren Das sinnlose Kostenvorschläge seitens R und B2? Oder eine vorwerfbare Unterlassung seitens K?). Aber die eine Rö war angeblich „zu alt“, die andere angeblich „nicht auswertbar“(DVT, s.O.) und ansonsten der Brei den Gutachter D in seinem Behandlungsfehlergutachten schrieb, s.O.

Ich bin weder Zahnarzt noch Jurist – es ist mein Erfahrungsbericht.

 

Ein Gedanke zu „KZV-Mängelgutachten: Zahnarzt muß Festzuschuß zurückzahlen

  1. habe solches problem auch gerade samstag zahn enffernt worden (angeblich ohne probleme) es wurde kein röntgenbild gemacht
    montag wegen schmerzen hin zum zahnaarzt CHKM [Sabine meint das Desinfektionsmittel Chlorphenol-Kampfer-Menthol] nächsen tag noch mal hin wurde dann zum nächsten ZA geschickt noch kein röntgen ging die ganze woche so
    samstag und sonntag keine schmerzen so das ich nicht hin musste
    gestern probiert was da so ist ja was ist da noch? vom zahn ein stück zahn
    Antwort: Hallo Sabine danke für Deinen kleinen Bericht. Ich würde jetzt wieder zum Ersten weil das ja seine Arbeit ist, in der der drin ist, auch rechtlich und so. Solange Du sonst halbwegs zufrieden mit dem bist.

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