Zum Bericht auf lexmedblog.de Medizinrechts-Blog vom Mai 2013 „Voller Honoraranspruch trotz Behandlungsabbruch und Verlust des Zahnersatzes“ wollte ich den Hintergrund herausfinden, da sich die Zahnpatientin wegen der erfolglosen Behandlung versucht hatte umzubringen. Um es vorwegzunehmen: Über den Honorarstreit hinaus(zwei Gerichtsurteile siehe ganz Unten) fand ich fast Nichts heraus.
Nach mehreren Versuchen eine Brücke zu erhalten, zunächst bei anderen Zahnärzten und dann beim Klägerzahnarzt, gab Patientin L. es auf. Entweder blieb die Brücke im Zahnlabor zurück, das sie (nach eigener Aussage erfolglos) zum Einpassen aufgesucht hatte. Oder die Brücke wurde ihr im Zahnlabor ausgehändigt und sie steckte die quasi in die Tasche(so behauptet ein Labormitarbeiter) aber L bestreitet Das. Diese Frage(wo blieb die Brücke?) war für das Ergebnis des Honorarstreits letztlich entscheidend.
Frau L. weigerte sich, die Brücke zu bezahlen und wurde vom Zahnart wegen des Honorars verklagt. Sie gab an, ihren Selbsttötungsversuch auch wegen ihrer erfolglosen Versuche eine Brücke zu bekommen unternommen zu haben. Sie forderte dafür im Gegenzug Schmerzensgeld vom Zahnarzt. Das Amtsgericht Spandau urteilte jedoch erstinstanzlich, es gäbe keinen Zusammenhang.
Ich beschaffte mir das Amtsgerichtsurteil und das darauf folgende Landgerichtsurteil. Aber Beide sind eben lediglich Urteile in einem Honorarstreit und deswegen konnte ich auf diesem Wege nicht Mehr herausfinden. Ich erfuhr lediglich zufällig den vollen Nachnamen der Patientin L., der jedoch nicht ausreicht um herauszufinden um welches arme Menschenkind es sich handelt. Gern würde ich den Zahnbehandlungsbericht hier veröffentlichen und mich mit Frau L. austauschen. Keine Ahnung wie es Frau L. jetzt geht und ob sie mittlerweile die drei benötigten Brücken(ganz Unten Blatt2) hat. Ich weiß aus eigener Erfahrung wie sehr schlecht und unangenehm es ist, wenn beim Beißen eine Seite fehlt und wieviel Angst Das macht. Sie muß lt. Landgerichtsurteil über 3000 Euro Zahnarzthonorar „für Nichts“ zahlen(trägt den Zahnersatz nicht) . Und womöglich noch die hohen Anwaltskosten und die Kosten beider Gerichte selbst bezahlen falls sie keine Rechtsschutzversicherung hat.
Über den Verfasser des o.g. Beitrags in lexmedblog.de gelang es mir nicht, Kontakt zu Frau L. herzustellen. Auf meine Anfragen betreffs Aktenkopie erhielt ich vom Landgericht und vom Amtsgericht wie erwartet aus rechtlichen Gründen lediglich die Urteilskopie mit geschwärzten Daten der Frau L. und sämtlicher anderer Beteiligter.
Ich habe aus den Urteilen als Info zum Suizidversuch lediglich, daß L. aus der vierten Etage sprang(also ein Schrei um Hilfe). Zu den Brückenanfertigungs- bzw. Eingliederungsversuchen steht praktisch Nichts. Ich kenne nur die karge Schilderung(offenbar des Klägeranwalts) auf lexmedblog(s.O.) die es so darstellt als sei Frau L sehr anspruchsvoll und quasi nicht zufriedenzustellen, von keiner der beteiligten Zahnarztpraxen und auch nicht vom nachbearbeitenden Labor. L. wünschte angeblich eine „aufwendige“ prothetische Versorgung, sei angeblich zuvor schon bei „diversen“ Vorbehandlern gewesen und habe dort angeblich schon „mehrere Brücken“ anfertigen lassen. Alles hohle Formulierungen. Oder waren das lediglich Provisorien, weil alle Zahnärzte wertvollere Hilfe (=feste Brücken) verweigerten? Daß Arztgeschädigte in der Regel in die „Psychoecke“ gestellt werden weiß jeder der die Szene kennt. Falls Patienten zuvor noch keine psychischen Probleme hatten bekommen die spätestens welche nach einer Reihe ärztlicher Fehlbehandlungen.
Ganz ähnliche Zahnbehandlungen wie die der Frau L gibt es sicher Viele in Berlin, nur daß normalerweise nicht so extrem viel Leid zugefügt wird (oder subjektiv soviel Leid erlebt wird) daß Das in einen Selbsttötungsversuch mündet. Insbesondere die Zahnarztpraxis kann von Kriminellen als Spielwiese mißbraucht werden, siehe Beitrag 9.2.2014: „Arztpraxis leider auch Ort für perfektes Verbrechen“.
Hat man Frau L. ähnlich durchgezogen wie mich? (vgl. zB „Zahnarztpfusch…“ 21.1.2014 und „Nach…“ 11/2014 )
Falls Sie die Honorarstreitigkeit interessiert, hier meine Zusammenfassung des Landgerichtsurteils: (Link zum kompletten LG-Urteil am Beitragsende)
Vor den Gerichten wurden verhandelt: Die Honorarklage des Zahnarztes(über rund 3000Euro) und die Widerklage(=Gegenforderung) der L auf Schadensersatz/Schmerzensgeld i.H.v. 2000Euro. Nachdem das Amtsgericht Spandau der Honorarklage des Zahnarztes im Wesentlichen eine Absage erteilt hatte(nur 366Euro zubilligte) und Ansprüche der L verneint hatte, sprach das Landgericht das Honorar dann jedoch in voller Höhe dem Zahnarzt zu. Und verneinte ebenfalls Ansprüche der L. Es geht im Landgerichtsurteil um die Frage ob „Dienstleistungsvertrag“ und/oder „Werkvertrag“ vorlagen. Und darum, ob der Zahnersatz „abnahmefähig“ war(also fertig) Dabei um die Frage ob das Eintreten eines „Behandlungserfolges“ notwendig war für einen vollen Honoraranspruch (für welche Eigenschaften des Zahnersatzes der ZA dabei einzustehen hat und für Welche nicht) Und wer das Vorliegen oder Fehlen dieser Eigenschaften beweisen muß. Da der Zahnersatz verschwunden ist(also dessen Eigenschaften nichtmehr zu beurteilen sind) war die Frage, wer das Verschwinden zu verantworten hat. Nach Entscheidung des LG die Frau L. weil das Landgericht nach der Zeugenaussage des Labormitarbeiters W. davon überzeugt war daß L den Zahnersatz ausgehändigt bekommen hatte. Und da der Zahnersatz also angeblich durchs Verschulden der L. verschwunden ist, kann man dem Kläger nach Meinung des LG auch nicht mehr dessen Honoraranspruch kürzen, falls Der denn möglicherweise einen Behandlungsfehler machte. Eben weil Behandlungsfehler ja/nein wg. dem Verschwundensein nicht mehr zu entscheiden sei. Es ging dann noch um die Auswirkung einer einvernehmlich abgebrochene Behandlung aufs Honorar. Und welche Bedeutung eine lediglich provisorische Eingliederung dabei hat.
Urteil Landgericht Berlin 3.4.2013, Aktenzeichen 5 S 4/12 (.pdf 12 Seiten) : LG Urteil Zahnarzthonorar
Hier das vorhergehende Amtsgerichtsurteil AG Spandau: Fünf Seiten jeweils als .pdf. Außer daß es um drei verschiedene Zahnbrücken geht steht zahnärztlich Nichts drin. Man müßte Einsicht in die komplette Klageakte nehmen für die weiteren Unterlagen(für konkrete Zahnbehandlung, psychiatrische Gutachten) , die wird jedoch nur den Streitparteien gewährt.
Auch ich wurde wg. Zahnarzthonorar verklagt, der Zahnarzt scheiterte. Beitrag „Mein Zahnarzt verklagt mich.“8/2014
2.: ERGÄNZUNG 20.AUGUST 2016:
Selbsttötung nach Zahnbehandlung, in: Hannoversche Allgemeine Zeitung, 19.8.2016 Der RA des ZA wird natürlich entgegnen, die Pat. hätte sich ja nicht suizidieren brauchen denn „eine bereits angepaßte Ersatzprothese“ habe ja schon bereitgelegen. Wieviel sie bis dahin womöglich schon gelitten hat, wird dann eben unter den Teppich gekehrt/bestritten. Und er wird entgegnen: Da bereits vorher Psychotherapie und ein Suizidversuch stattfanden (leider steht im Bericht nicht wann) , habe der Suizid Nichts mit den Zahnproblemen zu tun.
Soweit ich las, sind chronische starke Schmerzen die häufigste Suizidursache bei alten Menschen. Obwohl immer behauptet wird, Ärzte hätten mittlerweile Schmerzen weitgehend unter Kontrolle. Aber vermutlich spielen auch mögliche Nebenwirkungen der Schmerzmittel eine Rolle, oder die sonstigen körperlichen und seelischen Begleitfaktoren der Erkankungen.
(Danke an Ingo für die freundliche Zusendung dieses Artikels aus der Hannoverschen Allgemeinen)