Rechtsanwaltskammer deckt Verstösse gegen § 43 BRAO

Ich belege auch in diesem Beitrag m.E. eindeutig, dass mein damaliger Rechtsanwalt „R“ gegen Berufsrecht verstiess. Er wurde offensichtlich umgepolt, auch deswegen blieben die Misshandlungen gegen mich bei Zahnärztin S (rechtskräftig eingestellt) und bei Zahnklinik X unbestraft. Ich zeige Ihnen dafür erstmalig interessante Blätter aus der Klageakte gegen Klinik X.

Das anwaltliche Berufsrecht ist zB in den §§43 bis 59m BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) , und in den §§3 bis 34 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) geregelt. §43 ist der allgemeinste Paragraph der BRAO, er benennt keinen konkreten Verstoss -siehe dazu am Ende- , er lautet:
Allgemeine Berufspflicht: Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
Dagegen verstiess “R” m.E. unzweifelhaft:

KURZSCHILDERUNG:
Zahnklinik X schrieb meinem damaligen Anwalt “R”(R wie Rechtsanwalt) , meine Akte sei “nicht auffindbar”. Daraufhin klagte “R” auf Auskunft (Klageantrag lautet auf “Herausgabe”) . Klinik X schrieb dann an das Gericht wiederum: Akte “nicht auffindbar”, und es liege “Unmöglichkeit” vor. Dann schrieb “R” ans Gericht, die Akte sei an ihn “herausgegeben” worden und erklärte die Klage als “in der Hauptsache erledigt”. Dem “R” wurde also in der Klage von X exakt das Gleiche mitgeteilt, wie vor der Klage. Damit war “R” zufrieden und machte NICHTS mehr!
Und später schrieb “R” an die Rechtsanwaltskammer(RAK) das Gegenteil von an ihn “herausgegeben”: Wegen “nicht auffindbar” sei seine “Erledigungserklärung unumgänglich” gewesen = Siehe PDF “Beschwerdeverfahren” im vorherigen Beitrag (30.August 2019)

Das wird Ihnen noch verständlicher werden, denn hier habe ich für Sie die wichtigsten Blätter aus der KLAGEAKTE: (jeweils 4 MB)

WIEDERHOLUNG /UMFASSENDERE ZUSAMMENFASSUNG:
Auch mir schrieb “R”, “dass der Rechtsstreit sich durch die Herausgabe der Unterlagen erledigt hat”, und ich solle jetzt einen Termin mit ihm vereinbaren, um mir Das anzusehen und „zu bewerten“. Ich sah mir das an und mailte dem “R” am 7.Juni 2011, dass das natürlich nicht die besagte Akte ist. “R” sagte mir, “das war doch klar, die haben Die weggeschmissen. Die schreiben Sie[also ich, W.Steffens] jetzt selbst.” Die besagte Akte schrieb ich dann also selbst und mailte die dem “R” am 4.August 2011, ohne Antwort.
Natürlich ist es unsinnig, wenn man es vor der Klage schon schriftlich hat, dass die Akte “nicht auffindbar” ist, dann in der Klage dennoch zu erklären, Herausgabe habe stattgefunden und die Klage sei erledigt, ohne die Akte erhalten zu haben! Und natürlich darf man es dann auch nicht dabei belassen. Nur im Falle der Erfüllung wäre eine Erledigungserklärung angezeigt gewesen. Mein Anspruch hätte natürlich jedenfalls weiter verfolgt werden müssen, zB Rekonstruktion der Akte fordern. Auch berufsrechtliche Folgen für die Zahnklinik X hätte “R” prüfen lassen müssen usw.

Es kann ja nicht sein dass die Zahnklinik schreibt, meine Akte sei nicht auffindbar und Das war`s!

(Die PDF im vorherigen Beitrag machen das Ganze für Sie womöglich noch verständlicher, im dortigen ersten PDF “BeschwerdeRAK” steht meine damalige ausführliche Schilderung der Rechtsverstösse des “R” während der Klage gegen X)

“R” schrieb später der RAK notgedrungen dann wahrheitsgemäss, dass er die Akte nicht erhalten hatte (PDF “Beschwerdeverfahren” im vorherigen Beitrag) . Mir schrieb die Klinik X übrigens auch 2015, meine Akte sei weiterhin “nicht auffindbar, letzte Seite im zweiten PDF dieses Beitrags hier.

R” liess sich nach Klageende auch Vollmacht für das Ermittlungsverfahren gegen Zahnärztin S geben, und fuhr bis Ende Oktober 2011 dort meine Anzeige ebenso gegen die Wand, das sind m.E. diverse offensichtliche berufsrechtliche Verstösse gegen §11 BORA, kurz geschildert im vorherigen Beitrag vom 30.August 2019. Detailliert dort jedoch im PDF “BeschwerdeRAK”!
Okt./Nov. 2011 begriff ich allmählich, dass “R” mich hintergangen hatte. “R” kündigte am 22.Nov.2011 dann beide Mandate die ich bei ihm hatte, ganz offensichtlich wegen meiner kritischen telefonischen und dann schriftlichen Nachfragen.

RAK und Generalstaatsanwaltschaft sahen keinerlei Verstoss gegen Berufsrecht!! Die Entscheidungen (2013) finden Sie im zweiten PDF im vorherigen Beitrag! Leider gibt es offenbar berufsrechtlich keinen weiteren prozessualen Weg mehr!

Ich wurde auch während des RAK-Beschwerdeverfahrens mehrfach von Ärzten drangsaliert, was mich stark behinderte: Ich schickte meine Beschwerde am 18.September 2012 an die RAK. Am 30.März 2012 war ich nach Leisten-OP am Unterbauch misshandelt worden, indirekt gefördert durch “R”, der hatte mich ja 2011 durch seinen doppelten Verrat (im Mandat „Klinik X“ und danach im Mandat „ZÄ S“) quasi Ärzten gegenüber “zum Abschuss freigegeben”. Bis heute unbehandelt trotz Einweisung wg. “Rezidiv”. Ich leide auch gegenwärtig darunter. Mai 2012 war eine Zahnbrücke von Zahnärztin K absichtlich falsch eingegliedert worden, erst 2014 entfernt und (wieder absichtlich falsch) neu gemacht, K musste ihr Honorar an die KZV zurückzahlen. Wenige Wochen nach meiner RAK-Beschwerde begann Zahnarzt G mich mit einer unsinnigen Honorarforderung zu belästigen, seine Honorarklage lief bis 2014, ZA G scheiterte vor Gericht vollständig. Weil mir Hr. RA Volker Loeschner https://www.zahn-medizinrecht.de/ half.
RAK-Beschwerdeverfahren lief bis August 2013, dann Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft. Hier vier Links zu den vier oben genannten Vorfällen:
(Leiste, Zahnbrücke 2x absichtlich falsch, Honorarklage)
https://zahnkaufmann.de/unterleib-misshandlung-teil-b-v-kh/
https://zahnkaufmann.de/ablauf-eines-mdk-gutachtens-behandlungsfehler-maengelgutachten-zahn/
https://zahnkaufmann.de/neue-zahnbruecke-mit-verfallsdatum-2020-erhalten/
https://zahnkaufmann.de/mein-zahnarzt-verklagt-mich-und-scheitert/

Ob 43 BRAO alleine angewendet werden darf ist strittig. Wegen der Massivität und Absichtlichkeit des “Unsinns” (auch im Ermittlungsverfahren) liegen m.E. so oder so Berufsrechtsverstösse vor. Ich würde weiterhin auch Strafbarkeit vermuten, der Nachweis einer Straftat nach §356 StGB „Parteiverrat” dürfte allerdings fast unmöglich sein. Ausserdem sind die Rechtsverstösse des „R“ an sich verjährt.
Zahnklinik X wird sich über “R” amüsiert haben: Er hatte 2011 während der Klage bereits 35 Jahre Erfahrung als Strafrechtsanwalt und war da bereits Fachanwalt für Medizin. Dennoch liess er sich offenbar umpolen, siehe vorheriger Beitrag am 30.August 2019.


(Beitragsfoto „Frechheiten„: Siehe zweites PDF im vorherigen Beitrag, zweite Stellungnahme des “R”)

Ein Gedanke zu „Rechtsanwaltskammer deckt Verstösse gegen § 43 BRAO

  1. Hab Ähnliches hinnehmen müssen. Und ich denke, unzählige andere Patienten auch. Unser Rechtssystem ist eine Katastrophe – und niemand der/die das ändern könnte, schaut hin. Es sitzen ja auch genügend „Abgeordnete“ im Deutschen Bundestag, die tunlichst sowas vertuschen (Ärzte/Zahnärzte usw.).
    ANTWORT von Wolfgang /Zahnkaufmann.de:
    Ja, neben vielen indirekten Einflussnahmen durch Ärzte gibt es direkte Einflussnahmen.
    Beispiel: Zahnarzt Dr.Wieland Schinnenburg ist Bundestagsabgeordneter für die FDP.
    Und Stichwort „Rechtssystem“: Ein sehr besorgniserregender Bericht gestern in der Berliner Morgenpost, Amtsanwälte habe nur wenige Minuten pro Akte!! (Meine Anzeige wg. gefährlicher Körperverletzung wurde 2011 an die Amtsanwaltschaft verschoben. Die Personalsituation war sicher damals nicht viel besser.) Berliner Morgenpost 21.September 2019

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