Wie schreibe ich meinem Anwalt?

Was soll man als Patient seinem Anwalt schreiben, falls man mit dem Streit hat? Jeder Anwalt überlegt grundsätzlich sehr genau, ob und was er seinem Mandanten (oder irgendeinem Anderen) schreibt. Er wägt dabei jedes einzelne Wort ab. Weil vor Gericht das geschriebene Wort zählt, eben weil es belegt werden kann. „Der hat gesagt…“ zählt dagegen meist nicht, ausser es gibt zuverlässige Zeugen. Genauso intensiv sollten Sie sich überlegen, ob und was Sie Ihrem Anwalt im Streitfalle schreiben.

Im Zweifelsfalle selbst (also ohne Unterstützung durch einen anderen Anwalt) Garnichts, ansonsten nur sehr kurz. Denn Sie schreiben als juristischer Laie -natürlich ohne das zu merken- höchstwahrscheinlich überwiegend „Müll“, der Ihnen nicht hilft sondern Ihnen oft schadet. Ich habe jedenfalls selten Vernünftiges gefunden unter dem, was Patienten mir zB an selbstfabrizierten Anwaltsschreiben schickten. Manche Patienten haben sich zwar erhebliches medizinisches Wissen angeeignet (viel Mehr als ich) aber was die juristisch schreiben ist meistens fast völlig falsch. So ist der von Patienten oft behauptete „Betrug“(§263 Strafgesetzbuch) an Voraussetzungen gebunden, die oft nicht vorliegen, Beispiel „Stoffgleichheit“.
Und falls Sie ihrem Anwalt einen Liebesbrief schicken wollen dann jedenfalls nicht so wie ich 😉 -> Es folgt noch meine nicht besonders wichtige Korrespondenz mit zwei damaligen Rechtsanwälten, zur Vorgeschichte klicken Sie bei der Überschrift auf den Tag „Rechtsanwaltskammer“. Ich wollte diesen beiden Rechtsbrechern weil es mir ziemlich schlecht geht damit natürlich unter Anderem auch „vor die Tür kotzen“. Wenn einem übel ist, dann ist es eine gesunde Reaktion sich zu übergeben. Wobei ich darauf achtete, nur belegte Tatsachenbehauptungen zu verwenden um beide Anwälte also nicht zu beleidigen.

Meine Email an RA „R“ am 18.Sept.2019:
Betreff: Honorarrückzahlung an mich / Klage gegen Klinik X
Sehr geehrter Herr „R“
ich verlange hiermit die unverzügliche Rückerstattung des gesamten Honorares im
Mandat Nr.1 Klage gegen Klinik X.
Az: 218 C 135/11
U.Z.: 701-103-11
Sie gaben darin u.A. eine unsinnige Erledigungserklärung ab, was einfach belegt werden kann, wie Sie wissen.
(Die diesbezügliche Entscheidungen der RAK vom 29.Mai 2013 usw. ändern daran Nichts, wie Sie wissen)
Ich erwarte Ihren Zahlungseingang bis spätestens 25.September.
Weitere Forderungen usw. behalte ich mir vor.
Berlin, 18.Sept.2019
W. Steffens … 10179 Berlin“

Antwortemail des „R“ am 23.Sept.2019:
Betreff: Steffens ./. Klinik X
„Sehr geehrter Herr Steffens,
diese Angelegenheit ist bei mir längst erledigt. Rückforderungsansprüche Ihrerseits bestehen nicht. Der Rechtsstreit war durch die Auskunft der Klinik X erledigt. Zum wiederholten Mal kläre ich Sie darüber auf, dass auch eine falsche Auskunft den Informationsrechtsstreit zur Erledigung bringt.
Mit freundlichen Grüßen
(„R“)
Rechtsanwalt“

Meine Antwortemail an den „R“ am 6.Oktober 2019:
Betreff: AW Steffens ./. Klinik XSehr geehrter Herr „R“,
Nein Sie wechselten 2011 in der Auskunftsklage die Seiten, und danach im Ermittlungsverfahren, das ist zweifelsfrei belegt.
https://zahnkaufmann.de/fachanwalt-fuer-medizin-luegt-und-rechtsanwaltskammer-berlin-deckt-ihn/
Sie trugen damit dazu bei, dass die Straftaten der Klinik X, und insbesondere auch die der Zahnärztin Fr.S unbestraft blieben.
Und Sie förderten mit Ihren Seitenwechseln indirekt die Misshandlung, die ich März 2012 im Krankenhaus nach einer Leisten-OP erlitt. Diese Misshandlung ist für mich als wenn es Gestern war. Ich wurde damals sofort wg. „Rezidiv“ wieder eingewiesen. Bis heute unbehandelt, erhebliche Einschränkungen, Angst, zeitweise Schmerzen:
https://zahnkaufmann.de/unterleib-misshandlung-teil-b-v-kh/
Sie hatten mich durch Ihre Seitenwechsel für Ärzte praktisch „zum Abschuss freigegeben“ und das war Ihnen klar.
Das hatte natürlich auch weitreichende indirekte Auswirkungen auf meine Zahn-“Behandlungen“.
Sie sind ein genauso schlimmer Krimineller, wie die Ärzte die mich misshandelten! Sie haben wissentlich und leichtfertig dazu beigetragen, dass mein Leben kaputtgeht.
W. Steffens …..Berlin“

Meine ergänzende Email an RA „R“ am 12.Okt.2019:
Betreff: AW 2 Steffens ./. Klinik X
Sehr geehrter Herr „R“!
Ich konnte leider bisher keine Honorarrückzahlung auf meinem Konto feststellen /meine Mail vom 18.9.
Ich fordere Sie auf, unverzüglich sämtliche Honorare zurück zu überweisen.
Ich verlange darüber hinaus unverzügliche Wiedergutmachung.
Sie müssen dafür als Allererstes zB Ihre Serie zweifelsfrei belegter absichtlicher berufsrechtlicher Verstösse eingestehen.
Sie sagten mir damals vor der Klage am Telefon: „Das sind doch wirklich alles Drecksäcke“ aber Sie sind keinen Deut besser.
Siehe auch
https://zahnkaufmann.de/rechtsanwaltskammer-deckt-verstoesse-gegen-§-43brao/
und
https://zahnkaufmann.de/bewertung-meines-anwaltes-auskunftsklage-gegen-zahnklinik-ermittlungsverfahren-gegen-zahnaerztinfachanwalt-fuer-medizin/
(Aufzählung Ihrer serienweisen Verstösse zB gegen §11BORA im Ermittlungsverfahren darin nur unvollständig)
12.Oktober 2019 W. Steffens …. Berlin“
(bisher ohne Antwort vom „R“, siehe auch hier ganz Unten)


Danach wendete ich mich an den „Berichterstatter“ der RAK Berlin (Anwalt Ixxx), der mit seiner Lüge den „R“ im Beschwerdeverfahren gedeckt hatte:
Meine Email an RA Ixxx am 17.Okt.2019:
Betreff: RAK-Beschwerdeverfahren
„Beschwerdeverfahren V BS 2433.12 gegen „R“:
Sehr geehrter Herr RA Ixxx!
Warum logen Sie am 29.Mai 2013 als Berichterstatter im Beschwerdeverfahren vor der RAK Berlin? („Wir konnten keine Verletzung anwaltlichen Berufsrechts feststellen“)
Tatsächlich verstiess Hr. „R“ diverse Male nachweislich gegen Berufsrecht.
ZB im Ermittlungsverfahren:
Ab dem Zeitpunkt, als er die Ermittlungsakte erhielt (3.August 2011) bis zur Akten“besprechung“ in seiner Kanzlei (3.November 2011) verstiess „R“ überschlagsmässig zwanzigmal gegen §11BORA, und das war für Sie unübersehbar.
W. Steffens … Berlin
[§ 11 BORA Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten
(1) 1Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. 2Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.
(2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.]
-in separater Email Ihre zitierte Entscheidung-“ / Hinweis für meine Blogbesucher: „zitierte Entscheidung“ siehe Seite 10 im zweiten PDF hier:
https://zahnkaufmann.de/fachanwalt-fuer-medizin-luegt-und-rechtsanwaltskammer-berlin-deckt-ihn/

Meine zweite Email an RA Ixxx am 23.Okt.2019:
Betreff: Nachfrage FW RAK-Beschwerdeverfahren
„Leider erhielt ich von Ihnen noch keine Antwort.“

Antwortemail des RA Ixxx an mich am 24.Okt.2019:
Betreff: AW Nachfrage FW RAK-Beschwerdeverfahren
„Sehr geehrter Herr Steffens,
da die Vorgänge bereits erledigt sind du ich mit der Sache nicht mehr betraut bin, bitte ich Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt an die Rechtsanwaltskammer Berlin zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ixxx Rechtsanwalt“

Meine Antwortemail am 28.Okt.2019:
Betreff: AW AW Nachfrage FW RAK-Beschwerdeverfahren
„Sehr geehrter Herr Ixxx,
für Sie mögen „die Vorgänge“ erledigt sein, ich leide unter den Folgen massiv.
Nein ich werde nicht wie Sie empfehlen die RAK fragen, warum Sie gelogen haben sondern ich frage Sie.
Mein damaliges Beschwerdescheiben an die RAK ist das erste PDF auf dieser Seite:
https://zahnkaufmann.de/fachanwalt-fuer-medizin-luegt-und-rechtsanwaltskammer-berlin-deckt-ihn/
Ansonsten finden Sie alles leicht dort im Blog.
W. Steffens … Berlin“
(bisher ohne Antwort vom Ixxx)

Alle Emailtexte ungekürzt wiedergegeben, und ich erhielt jeweils Lesebestätigungen. Die Rechtsbrüche meines damaligen Medizinanwaltes „R“ sind offenbar verjährt usw. und deshalb kann ich gegen den nicht mehr rechtlich vorgehen: https://zahnkaufmann.de/5000-euro-erfolgshonorar-fuer-berliner-anwalt/
Übrigens, ich bewertete „R“ in mehreren Bewertungsportalen negativ, ich erwähnte u.A. ausdrücklich seine belegten Berufsrechtsverstösse. Davon erhielt er jedenfalls Kenntnis. Dass er keine einzige Bewertung löschen liess (alles zT seit Langem online) ist m.E. Bestätigung meiner Anschuldigungen: „R“ ist froh wenn nichts Schlimmeres draus wird als meine Negativbewertungen im Internet (und meine abgewiesene RAK-Beschwerde), obwohl meine Bewertungen ihn natürlich wirtschaftlich schädigen.


Meine Email an RA „R“ (R wie Rechtsanwalt) November 2019:
Vollständige Mail: „Ich hebe Nichts und esse Nichts und trotzdem drückt es mir in den Hodensack, Sie Drecksack“ – Bisher ohne Reaktion.

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