(Überarbeitet 12/2015, lesen Sie zum weiteren Verständnis bitte auch die Kommentare)Das wäre ein Eingriff ohne Indikation und ohne gültige Einwilligung gewesen. 6/2014 erhielt ich die manipulierte Patientenkartei ZA Dr.B1 [ = unsinniger Eintrag eines angeblich erheblich lockeren Zahnes 17] Betrifft April 2010: Ich schildere Hier separat, statt in den langen Beitrag „Zahnarztpfusch…“1/ 2014 einzufügen. Brückenneuanfertigung 13-15-17, 50 sinnlose Termine, der bei B1 war e i n e r davon:
Zahnarzt Dr.B1 wollte 2010 offenkundig unnötigerweise Zahn 17 zu ziehen, und plante vermutlich ebenfalls unnötigerweise für die dann verbleibenden Zähne 13 und 15 lediglich herausnehmbaren Zahnersatz. Auf meine Nachfragen nach Erhalt der Kartei kündigte B1 mir am 15.8.2014 per Email seine Klage an, offenkundig hatte ich die richtigen Fragen gestellt. Ich informierte Dr.B1 vorm Termin(1.4.2010) per Mails über das Was / Wie / Warum bei Vorbehandlerin ZÄ S, mailte zB den von S angefertigen HKP dem B1, damit B1 sich in Ruhe ein Bild machen kann. Es ging mir seelisch schlecht nach den Vorgängen bei S und der anschießenden Hilfsverweigerung der ZÄ W(mich drei Monate mit Tricks hingehalten, dafür meine Gutgläubigkeit ausgenutzt, statt mit der Brückenversorgung zu beginnen) und ich berichtete B1 zT mehr als nötig. Ich konnte in der Drucksituation garnicht beurteilen was wichtig ist. Ich schilderte zwangsläufig auch massive Fehlbehandlungen der S(die heute überwiegend nachgewiesen sind, vgl. hier zB Beiträge 10.1., 18.1., 21.1.2014), machte also automatisch Vorwürfe, und erwähnte beide von mir kurz zuvor veranlassten MDK-Gutachten des Dr.M betreffs S. Ob diese Gutachten für den B1 relevant werden würde konnte ich natürlich nicht beurteilen. Ein Zahnarzt mag natürlich weder einen Patienten, der Kollegen Fehler vorwirft besonders, noch Einen der Begutachten läßt. Ich hoffte sicher auch, durch meine Schilderung des Erlebten besonders Schutz und Hilfe von Dr.B1 zu bekommen, denn er ist A r z t. Das war naiv von mir, Das habe ich bei Ärzten danach Niemehr gemacht.
Beim Termin war ich dann aufgeregt und sprach ihn an mit „Guten Tag Herr B1“. Er verbesserte mich dann laut und sehr unfreundlich mit „Dr.B1, ja?! Dr.B1!“. Ich korrigierte mich daraufhin.
B1 stocherte mit spitzem Instrument recht kräftig im freiliegenden Zahn 17, welcher alte Wurzelfüllungen besaß(das von S angefertigte Provisorium 13-15-17 war zu dem Zeitpunkt von diesem Zahn runtergebrochen). Vier Wochen später im Mai rief erschrocken Student H in Klinik X: „Derist ja offen!“ (Zahn 17) . Ich vermute, daß B1 einen oder mehrere Kanäle des 17 öffnete um eine Infektion zu fördern. B1 schreibt in seiner Patientenkartei, er habe den 17 offen vorgefunden.
B1 sagte dann: „na ernähren sollen Sie sich ja…“ und fertigte eine OPG an (siehe Beitragsende, Einzelaufnahmen lagen B1 weder vor noch machte er welche) und sagte, die zwingend nötige Wurzelbehandlung des 17 sei keine Kassenleistung und ich müßte ihm privat 500Euro bezahlen. Er wußte daß ich Schwierigkeiten haben würde Das zu bezahlen. Ich hatte auch wenig Vertrauen in B1, ließ mir jedoch seine beiden Behandlungsalternativen schicken. [Soweit ich mich erinnere nur zum Schein, weil ich hoffte, womöglich mit Hilfe der Planung=Dokumentation des B1 der S leichter Etwas nachweisen zu können] Beide Planungen beinhalteten das Ziehen des 17. Ich ging Niemehr zu B1. Plan 1 herausnehmbarer Zahnersatz(!) 13-15, dafür kein Eigenanteil. Plan 2 feste Brücke, aber keinerlei Kassenbeteiligung, voll privat zahlen!
Da sich diese Brückenversorgung bis heute(Stand Sept.2014) hinzieht bat ich B1 kürzlich um eine Patientenkarteikopie. Die schickte er mir mit Rechnung über 0,50€ : Übrigens wurde sowohl die spätere Wurzelbehandlung des 17 in Klinik X als auch die darauf folgende feste Brücke entgegen den Behauptungen des B1 von der Krankenversicherung bezahlt.
In seiner Kartei lügt B1, Zahn 17 sei beträchtlich locker gewesen, „LII“: Das würde bedeuten: „deutlich sicht- und spürbare horizontale Lockerung über 1 mm“ bzw. „sowohl spür-, als auch sichtbare Bewegung“. Das ist Unsinn und wurde weder von B1 bei der Untersuchung, noch sonst von Irgendjemandem Irgendwann behauptet. Und ich selbst hätte eine Lockerheit sicher auch bemerkt. Vielmehr existieren ja zwei HKP der S vom September 2009 und der HKP der Klinik X vom Juni 2010, in allen dreien wird der 17 einbezogen in eine feste Brücke(die drei HKP sehen Sie im Anfangsteil des Beitrages „Zahnarztpfusch…“ v. Januar 2014) . So würde man natürlich nicht planen im Falle eines beträchtlich lockeren Zahnes!
Das Ziehen des Zahnes wäre offenbar entgegen der ärztlichen Kunst gewesen, ohne Indikation. Deshalb log B1 in seiner Patientenkartei, Zahn 17 sei unrettbar locker gewesen. Was der Zahn brauchte war eine Wurzelbehandlung, die die HEK dann ja auch bezahlte. Und ich bezweifle, daß die HEK bei einem 46jährigen für die verbleibenden 13-15 lediglich herausnehmbaren Zahnersatz bezahlt hätte. [siehe Unten im Kommentar] B1 wollte offenbar daß ich die Flucht ergreife, und sonst wäre ich lt. Plan 1 jetzt herumgelaufen ohne Zahn 17, mit Gebiss 13-15. Meine Einwilligung zum Zahnziehen wäre ungültig weil ich ja von B1 getäuscht worden war, daß die Krankenversicherung angeblich die unbedingt nötige Wurzelbehandlung des 17 nicht bezahle. [siehe Unten im Kommentar] Ohne Indikation, ohne wirksame Einwilligung, §224 StGB gefährliche Körperverletzung.
Wie hätte B1 argumentiert falls ich mich wegen seiner Planungen zB Anderorts beschwert hätte?
-Er würde zB behaupten, sowohl S als auch Klinik X hätten übersehen daß 17 locker war.
-Ansonsten müßte er behaupten, daß ein im September 2009 bei ZÄ S noch fester 17 bei ihm im April 2010 deutlich locker war, aber dann sofort wieder ohne Behandlung im Juni 2010 bei Klinik X fest. (Die Wurzelbehandlungen des 17 erfolgten ja in Klinik X erst Juni 2010. Dadurch wird ein lockerer Zahn nicht sofort fest. Außerdem erfolgten die WB bei X unsachgemäß, siehe Beitrag „Zahnarztpfusch…“ v. Januar 2014. Und „Körperverletzung…“11/2014)
Beide Darstellungen wären unglaubwürdig aber man könnte ihm Nichts nachweisenbzw. B1 könnte behaupten, er (oder seine Angestellte bei der Karteiführung) habe den 17 eben irrtümlich als „LII“ eingetragen. Auch vermied B1 es, durch Anfertigung einer Einzelaufnahme des 17 dessen Zustand(Entzündung usw.) detaillierter zu dokumentieren.
Hier die Emailkorrespondenz mit Praxis Dr.B1 nach Erhalt der Karteikopie. Er vertritt offenbar die Auffassung, man dürfe ihn nach seiner versuchten gefährlichen Körperverletzung nicht mit Nachfragen „belästigen“. Daß das vier Jahre her ist ändert für mich natürlich Nichts. Ich sitze mit der kaputten Brücke 13-15-17 auch 2014 da. Die er mir verweigerte.
Schriftgrößen unverändert. Lesen Sie bitte von Unten nach Oben:
(Die Schriftgrößen sind ähnlich wie in den Mails, alles original und unbekürzt)
Aw: Klage Ankündigung!
- Von:
- „W. Steffens“ <steffensberlin@web.de>
- An:
- „ZA Praxis Dr. B1“ <info@zahnarzt-B1.de>
- Datum:
- 16.08.2014 07:52:58
Sehr geehrter Herr Dr.B1,
Sie brauchen nicht so groß schreiben, meine Augen wurden von Ärzten noch nicht beschädigt.
Es ist vielsagend, daß Sie auf meine sachlich-begründeten Nachfragen zB warum Sie als Einziger auf die Idee kamen 17 ziehen zu wollen, und als Einziger beabsichtigten dann herausnehmbaren ZE einzusetzen (weil die Kasse angeblich nur den bezahle)
nur unsinnigerweise mit einer Klage drohen und mich in die Psychoecke „Probleme…mit Ihrer Umwelt“ stellen.
Statt mir auch nur eine einzige Auskunft zu meinen Fragen zu geben.
Für mich sind die Probleme auch nach vier Jahren ganz aktuell -und nicht „psycho“- weil ich auch nach mittlerweile 50 Terminen am rechten Oberkiefer keine korrekte Versorgung erhielt.(Gutachten)
Ich unterstelle garnichts sondern ich fragte Sie. Falls Sie solche Anfragen als Belästigungen empfinden wirft Das ein schlechtes Licht auf Ihre Einstellung zum Arztberuf.
Mit freundlichem Gruß W. Steffens(Hinweis: Keine Antwort mehr von B1 erhalten)
Klage Ankündigung!
- Von:
- „ZA Praxis Dr. B1“ <info@zahnarzt-B1.de>
- An:
- „W. Steffens“ <steffensberlin@web.de>
- Datum:
- 15.08.2014 11:52:36
Sehr geehrter Herr Steffens,
da sie mich bereits vor Ihrer ersten Konsultation in meiner Praxis …[B1 kritisiert meine damaligen Emails an ihn betreffs der Behandlung bei S. Ich zitiere nicht weil ich richtigstellen müßte.] … liegt anscheinend Ihr offensichtlich profundes Problem mit Zahnärzten und Ihrer Umwelt auf einer ganz anderen Ebene!
Ich mache Sie bereits jetzt auf den Umstand aufmerksam, dass ich für den Fall, dass Sie mich nochmals belästigten und Sie mir auch weiterhin Planungs- und Behandlungsfehler unterstellen, ich umgehend und mit aller Konsequenz über meinen Anwalt eine Unterlassungsklage und eine Klage auf Schadenersatz wegen Rufschädigung veranlassen werde!
Dr. B1
—–Ursprüngliche Nachricht—–
Von: W. Steffens [mailto:steffensberlin@web.de]
Gesendet: Freitag, 15. August 2014 09:13
An: ZA Praxis Dr. B1
Betreff: Aw: Abschließende Antwort!
Sehr geehrte Frau …,
1.Mir wurde von Dr.B1 offenkundig die falsche Auskunft gegeben, die HEK zahle die für die Erhaltung des 17 erforderliche WF nicht. (für eine private Abrechnung verlangte er 500€) Warum?
2.Es wurde von ihm ebenso in der Patientenkarte falsch behauptet 17 habe Lockerungsgrad II. Um die Extraktion zusätzlich zu „rechtfertigen“, oder warum?
3.Ebenso vermutlich falsch in seinem HKP behauptet, die Kasse zahle festen Zahnersatz 13-15 garnicht. Warum?
Gern hätte ich auf die drei Fragen eine Antwort von Hr.Dr.B1.
Mit freundlichem Gruß, W. Steffens
Gesendet: Donnerstag, 14. August 2014 um 19:02 Uhr
Von: „ZA Praxis Dr. B1“ <info@zahnarzt-B1.de>
An: „W. Steffens“ <steffensberlin@web.de>
Betreff: Abschließende Antwort!
Sehr geehrter herr Steffens, Sie dürfen davon ausgehen, dass ich sehr gut weiß, welche Gesetzlichkeiten im Arzt-Patienten-Recht eine Rolle spielen und welche nicht! Aber danke für den Hinweis.
Bezüglich Ihrer Forderungen habe ich Ihnen klar und unmissverstänlich geantwortet. Eventuell beabsichtigte weitere „Anfragen“ von Ihnen werden nicht bearbeitet!
… Praxismanagerin
[ZA Praxis Dr. B1]
—–Ursprüngliche Nachricht—–
Von: W. Steffens [mailto:steffensberlin@web.de]
Gesendet: Donnerstag, 14. August 2014 16:40
An: ZA Praxis Dr. B1
Betreff: Aw: AW: Erneute Nachfrage zur geplanten Zahnextraktion 17
Sehr geehrte Frau …, daß sich meine Anfrage auf 2010 bezieht, und daß Sie mir die Kopien schickten, spielt wie Sie wissen überhaupt keine Rolle. Es geht auch nicht wie Sie schreiben um eine „Diskussion“ sondern um drei einfache klare Fragen. Mit freundlichen Grüßen W. Steffens
Gesendet: Donnerstag, 14. August 2014 um 15:45 Uhr
Von: „ZA Praxis Dr. B1“ <info@zahnarzt-B1.de>
An: „W. Steffens“ <steffensberlin@web.de>
Betreff: AW: Erneute Nachfrage zur geplanten Zahnextraktion 17
Sehr geehrter Herr Steffens, ich darf Sie auf den Umstand aufmerksam machen, dass zwischen Ihnen und der Praxis von Herrn Dr. [B1] bereits seit April 2010(!) kein Behandlungsvertrag mehr besteht. Auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen haben Sie die angeforderten Kopien Ihrer Patientenakte durch uns zugestellt bekommen.
Damit sind wir unseren Verpflichtungen Ihnen gegenüber zur Genüge nachgekommen. Eine von Ihnen jetzt jetzt wiederholt geforderte Diskussion über diverse Therapiestrategien kann nicht mehr erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen … Praxismanagerin
—–Ursprüngliche Nachricht—–
Von: W. Steffens [mailto:steffensberlin@web.de]
Gesendet: Donnerstag, 14. August 2014 11:01
An: info@zahnarzt-B1.de
Betreff: Erneute Nachfrage zur geplanten Zahnextraktion 17
Sehr geehrter Hr.Dr.B1, leider habe ich keine Antwort erhalten. Weder Vorbehandlerin noch Nachbehandler hatten den 17 als locker festgestellt (Im Gegenteil: Jeweils HKP mit Einbezug des 17 in feste Brücke, Planungsdatums: 24.9.2009 und 9.6.2010) Desweiteren vermute ich daß Ihre beiden Planungsalternativen nach Extraktion (1. herausnehmbarer Zahnersatz 13-15, Kasse bezahlt oder 2. feste Brücke 13-15 jedoch 100% Eigenanteil=1575,40) nicht korrekt waren. Bitte um Antwort innerhalb 14 Tagen, mit freundlichem Gruß W. Steffens
Gesendet: Donnerstag, 24. Juli 2014 um 11:32 Uhr
Von: „W. Steffens“ <steffensberlin@web.de>
An: info@zahnarzt-B1.de
Betreff: Nachfrage zur geplanten Zahnextraktion 17
Sehr geehrter Hr.Dr.B1, danke für die Zusendung der Patientenkarteikopie, ich habe unverzüglich überwiesen. Sie begründeten Damals Ihre Planungen Zahn 17 zu ziehen(8.4.2010) damit, die Krankenkasse würde dessen unbedingt notwendige Wurzelbehandlung nicht bezahlen. In Wirklichkeit wurden die dann erfolgten Wurzelbehandlungen des 17 von der KK bezahlt. Sie behaupten in Ihrer Kartei, Zahn 17 habe Lockerungsgrad II. 17 war zu keinem Zeitpunkt überhaupt locker. Die oben erwähnten Wurzelbehandlungen waren lt. mehreren zahnärztlichen schriftlichen Befunden sehr dürftig, die entsprechende Behandlungsakte verschwand auch sofort und ist bis Heute trotz Auskunftsklage „nicht auffindbar“. Derartige „WB“ waren sicher außerstande, eine angebliche Lockerheit wieder zu beseitigen. Damit fehlt m.E. eine Begründungen für Ihre damals geplante Extraktion 17, können Sie mir Das bitte erklären? Bitte um Antwort innerhalb 14 Tagen.
Berlin, 24.Juli 2014 Mit freundlichem Gruß W. Steffens Fischerinsel 5 10179 Berlin
Ende der Emailkorrespondenz.
Dr. B1 ist womöglich „normalerweise“ ein sorgfältiger ZA: Lt. seiner Biografie(Website) umfangreiche Ausbildungen, Erfahrungen, ehemals Führungsposition an Klinik, 1a -Geräteausstattung seiner Praxis und auch vom Auftreten her. Aber wie offenbar praktisch alle ZÄ bereit zu Körperverletzungsstraftaten.
Hier die vom B1 April 2010 angefertigte OPG:
Übrigens finden Sie ab sofort das vollständige Behandlungsfehlergutachten betreffs Kieferchirurg E (und Zahnärztin S) in „Beschwerdeverfahren Zahnärztekammer…“(1/2014) , dort am Ende.
Die Begutachtung durch M fand statt am 18.3.2010, also 2 Wochen vor meinem Termin beim B1 , natürlich empfiehlt M ebenfalls nicht das Ziehen des 17. Vielmehr ist davon in seinen beiden Gutachten keine Rede.
ERGÄNZUNG 2.2.2015: Mir postete jemand in einem medizinischen Forum: Ich solle doch nicht so einen Wind machen, es sei doch beim B1 Nichts passiert. (Weil B1 den Zahn nicht zog) Und es sei verständlich daß B1 sich wegen meiner Mails aufrege. Tatsache ist: Es ist nur deshalb Nichts passiert weil ich nicht mehr zum B1 ging. Das war m.W. ein strafbarer Versuch: § 224StGB Absatz 2. Und der Versuch wird i.d.R. wie die vollendete=ausgeführte Tat bestraft, § 23 StGB. B1 trat ja von seinem Versuch nicht zurück, §24 StGB Abs.1
INFO von Wolfgang/Zahnkaufmann.de: Zahnarzt B1 hat heute bei Jameda 402 Bewertungen (nur wenn man seinen Namen bei der Suche direkt eingibt) , Durchschnittsnote 1,2. B1 ist damit einer der absoluten Jameda-Könige.
Zahn 17 (den B1 2010 grundlos ziehen wollte) sitzt auch heute im Mund!
ZAHN: Hallo,
WOLFGANG:“Ich vermute, daß B1 einen oder mehrere Kanäle des 17 öffnete um eine Infektion zu fördern. “
ZAHN: Also mit einer Sonde bekomme ich das Wurzelfüllmaterial nicht aus dem Zahn, bzw wenn einmal die Nervhöhle offen ist, ist es sowieso zu spät. Ich nehme an Sie haben eine Vorstellung von der Größe von Bakterien.
WOLFGANG: „Übrigens wurde sowohl die spätere Wurzelbehandlung des 17 in Klinik X als auch die darauf folgende feste Brücke entgegen den Behauptungen des B1 von der Krankenversicherung bezahlt.“
ZAHN: Dazu muss man die rechtliche Situation dahinter etwas beleuchten. Die Krankenkasse bezahlt prinzipiell Wurzelkanalbehandlungen. Jedoch steht in den BEMA-Bestimmungen, dass die Prognose des Zahnes stets kritisch zu bewerten ist, sagt im Zweifel: Entfernung des Zahnes. Dabei sind Molaren zusätzlich ein extra Absatz gewidmet, der soviel besagt wie: Sie dürfen den Zahn nur bei bestimmten Situationen erhalten. So ist in Ihrem konkreten Fall durchaus das Fehlen einer Gegenbezahnung ein Grund die Behandlung auf Kassenkosten ablehnbar. Wenn der Zahn bereits eine Wurzelfüllung hatte (zumindest verstehe ich Ihren Text so) ….
WOLFGANG: Antwort: Ja wohl eine viele Jahre alte Unvollständige.
ZAHN: ….und somit eine Revision anstünde, ist das ein Ausschlusskriterium für die Kassenbehandlung. Das Ermessen über diese Entscheidung obliegt dem behandelnden Arzt.
WOLFGANG: Antwort: Sie bestätigen was ich wiederholt schildere: Der Patient ist dem Arzt ausgeliefert: Will der nicht, dann will der nicht, siehe auch „Arztpraxis…“2/2014.
INFO wann eine Wurzelkanalbehandlung bezahlt wird und wann nicht: (kompliziert! und nicht für ganz exakt diesen Fall) folgender Link:
ZAHN: Zudem sollte ein ZA nicht auffällig werden in der 100-Fall-Zahl, sonst droht die Wirtschaftlichkeitsprüfung. Wenn gewünscht kann ich das noch näher erläutern. Mir ist nicht bekannt, dass Unikliniken ebenfalls der Wirtschaftlichkeitsprüfung unterzogen werden. Unis lassen dann solche Behandlungen gern für umsonst von Studenten durchführen….
WOLFGANG: Antwort: Womöglich rechnete Studentenklinik X später deren WB des Z17 ab (anders als Sie schreiben) , siehe .pdf in „Körperverletzung…“11/2014.
ZAHN: ….Ich weiß, dass dieser Sachverhalt schwer zu verstehen ist. Wenn der Zahnarzt also entscheidet, dass der Zahn nicht mit Methodik der KK erhaltbar ist, liegt es an der finanziellen Möglichkeit des Patienten den Zahn zu erhalten. Wenn dies nicht möglich ist, ist die Entfernung die einzige Option. Traurig aber wahr.
WOLFGANG: „Und ich selbst hätte eine Lockerheit sicher auch bemerkt.“
ZAHN: Leider merken viele Patienten meist erst, dass Zähne locker sind, wenn man schon Angst haben muss, dass der Zahn jederzeit aus Versehen eingeatmet werden könnte ;-).
Antwort: Nochmal: Warum hat dann Nie irgendjemand(auch B1 mir gegenüber nicht) behauptet der 17 sei locker??Das sagt doch schon Alles!
WOLFGANG „Ohne Indikation, ohne wirksame Einwilligung, §224 StGB gefährliche Körperverletzung.“
ZAHN Indikation: siehe oben. Zur wirksamen Einwilligung: Soweit kam es ja schließlich gar nicht. Wenn Sie in den Behandlungsplan mit folgender Beantragung eines HKP eingewilligt hätten, ist dies auch als Einwilligung der notwendigen Behandlungsmaßnahmen zu werten.
WOLFGANG: Antwort: „ohne wirksame Einwilligung“ weil: Willigt der Patient ein im Irrglauben das Zahnziehen sei nötig, so ist seine Einwilligung ungültig wegen Täuschung/Irrtum. Der Zahnarzt weiß daß der Patient nur aus Unkenntnis einwilligte, weiß also daß die Einwilligung unwirksam ist. Und macht den Eingriff also ohne diese Einwilligung: Darin liegt der Vorsatz des Zahnarztes. Vorsätzlich ohne Einwilligung = Körperverletzung.
WOLFGANG: „Aber wie offenbar praktisch alle ZÄ bereit zu Körperverletzungsstraftaten.“
ZAHN: Über das Thema Verallgemeinerung hatten wir bereits gesprochen. Hier fühle ich mich sogar ungerechtfertigt angesprochen.
WOLFGANG: Antwort: Lesen Sie zB den neuen Beitrag „Wer veranlaßt die Straftaten?“12/2015
ZAHN:Grüße
WOLFGANG:Antwort: Ich grüße Sie.
WOLFGANG:ANTWORTERGÄNZUNG am 17.12.2015: Darauf, ob die Zahnersatz-Planungen des B1 korrekt waren geht Zahn garnicht ein. (Herausnehmbarer Zahnersatz 13-15 = 100% Bezahlung durch Krankenversicherung. Feste Brücke 13-15[-16] = Keinerlei Bezahlung durch Krankenversicherung) Eine Fachfrau informierte mich kürzlich darüber: In ihrer Schilderung ging es um „Regelversorgung“ mit herausnehmbarem Zahnersatz, und „andersartiger Versorgung“. Und um die „Freiendsituation“ (Region 16 mit fehlendem Z17, wenn ich 2010 zugelassen hätte daß Zahnarzt B1 den Zahn 17 zieht) . Es ging ihr um den „Anhänger“ Region 16 in „Prämolarenbreite“, um die vorhandene „Gegenbezahnung“, um Ausführungen in „Modellguß“ oder Anders. Und natürlich um die übrige, auch allgemeine Mundsituation und um das Patientenalter etc. Sie teilte mir mit: Hätte ZA B1 den Anhänger in Prämolarenbreite geplant, so hätte ich 1398,68€ (identisch mit dem Zuschuß zum herausnehmbaren Zahnersatzes gemäß Plan 1) für diese feste Brücke erhalten. Meine Fachfrau verwies auf die Zahnersatz-Richtlinie Nr.22
Sicher hätte bei der Vielzahl der Blogbesucher mittlerweile auch ein Zahnarzt meinen Beitrag insofern per Kommentar sonst richtiggestellt.
Es herrscht offensichtlich viel Beliebigkeit: Will der Zahnarzt eine Bezuschussung durch die Krankenversicherung durchsetzen, so findet er wahrscheinlich eine Begründung damit Das geschieht. Umgekehrt findet der ZA wenn er will eine zahnmedizinische „Lösung“, die die Krankenversicherung nicht bezahlt.(ZB wenn er den Patienten loswerden will)
Es variieren auch die Regelungen/Gepflogenheiten der KZVen(Kassenzahnärztliche Vereinigungen) regional. Im Zweifelsfalle kann ein Telefonat mit der für die Bewilligung des Festzuschusses/Kostenbeteiligung zuständigen Mitarbeiterin bei der Krankenversicherung helfen. Guter Wille seitens des ZA: Für den Patienten geht Viel. Umgekehrt kann der ZA kann sich weitestgehend verweigern.
PS: Warum eigentlich regionale Unterschiede bei den KZVen?? Die Zähne der Patienten in den Bundesländern sind nicht unterschiedlich und die Beitragssätze auch nicht. Wem dient das Durcheinander? Wozu diese Kleinkrämerei? Es ermöglicht jedenfalls Willkür, und erschwert Nachvollziehbarkeit und Durchsetzung von Patientenansprüchen.
Ich selber habe auch schon seit Jahren Probleme mit einem Zahnarzt, Näheres dazuauf meinem Blog